Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Baumpflege Christian & Burckhard Radtke und Timon Sandner GbR
Kleinenborstel 114, 27327 Martfeld · Tel. 01773623287 · kontakt@baumbaendiger.com · www.baumbaendiger.com
Vertreten durch Christian Radtke und Timon Sandner · USt-IdNr. DE461197480
Stand: 30.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen der Baumpflege Christian & Burckhard Radtke und Timon Sandner GbR (nachfolgend „wir“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere über Baumpflege, Baumfällung, Heckenpflege, Baumstubbenfräsen, Häckselarbeiten, Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners, Pflanzarbeiten und damit zusammenhängende Garten- und Landschaftsbauarbeiten, sowie für den Verkauf von Brennholz.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Öffentliche Auftraggeber sind Städte, Gemeinden, Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Regelungen, die nur für einen dieser Kreise gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir sie in Textform ausdrücklich anerkannt haben.
(4) Öffentliche Auftraggeber: Werden im Vertrag oder in den Vergabeunterlagen eigene Vertragsbedingungen des Auftraggebers wirksam einbezogen (z. B. VOB/B, Zusätzliche oder Besondere Vertragsbedingungen), gehen diese im Fall eines Widerspruchs diesen AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
(5) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind vier Wochen ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr gebunden; ein späterer Vertragsschluss und die Preise bedürfen dann unserer erneuten Bestätigung.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt (in Textform, mündlich oder durch Auftragserteilung) oder wir einen Auftrag in Textform bestätigen.
(3) Angaben in unseren Angeboten zu Baumart, Höhe, Stammdurchmesser, Menge und Umfang der Arbeiten beruhen auf der Besichtigung und den Angaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat uns alle für die Ausführung erheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Messenger-Nachricht). Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Wir führen unsere Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baumpflege aus, insbesondere nach den ZTV-Baumpflege der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), soweit im Einzelfall anwendbar, sowie unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
(2) Art und Weise der Ausführung (Arbeitsverfahren, Klettertechnik, Hubarbeitsbühne, Geräteeinsatz, Personaleinsatz) bestimmen wir nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers.
(3) Wir dürfen Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen lassen.
(4) Der Arbeitsbereich wird aus Sicherheitsgründen abgesperrt. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sich Personen und Tiere während der Arbeiten nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Bei Gefahr für Personen oder Sachen dürfen wir die Arbeiten jederzeit unterbrechen oder einstellen.
(5) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nach § 4 vergütet.
§ 4 Preise, Pauschalpreise und Mehraufwand
(1) Wir bieten grundsätzlich zu Pauschalpreisen für die im Angebot beschriebene Leistung an. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind An- und Abfahrt, der Geräteeinsatz und die Entsorgung des anfallenden Materials im Pauschalpreis enthalten und werden nicht gesondert berechnet.
(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Ergibt sich bei der Ausführung ein erheblicher Mehraufwand, den wir bei Angebotserstellung nicht erkennen konnten oder der auf unvollständigen bzw. unzutreffenden Angaben oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruht (z. B. verdeckte Hindernisse oder Fremdkörper im Holz, erschwerter Zugang, nicht mitgeteilte weitere Bäume oder Hecken, wesentliche Abweichungen vom beschriebenen Umfang), berechnen wir diesen Mehraufwand zusätzlich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste (Anlage 3), also für Personal, Maschinen und Geräte, Fahrzeug- und Kilometerkosten, Kraftstoff und Material.
(4) Wir informieren den Auftraggeber über absehbaren Mehraufwand nach Möglichkeit vor der Ausführung. Gegenüber Verbrauchern führen wir Mehrleistungen, die nicht zur Abwehr einer akuten Gefahr erforderlich sind, nur nach Zustimmung aus. In allen Fällen weisen wir den Mehraufwand nachvollziehbar nach (z. B. Aufstellung der Arbeitsstunden).
(5) Unsere Stundenverrechnungssätze und Kosten für Maschinen, Fahrzeuge, Kraftstoff und Material ergeben sich aus der Preisliste in Anlage 3 in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Gegenüber Verbrauchern sind sie als Bruttopreise angegeben.
§ 5 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung kann per Überweisung oder in bar erfolgen, auf Wunsch auch direkt vor Ort nach Abschluss der Arbeiten gegen Quittung.
(2) Bei größeren oder mehrtägigen Aufträgen sowie bei Beschaffung von Pflanzen oder Material sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Abschlagsrechnungen sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen zu zahlen.
(3) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern können wir zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Unternehmer und öffentliche Auftraggeber dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihnen nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Von uns gelieferte Sachen (z. B. Pflanzen und Materialien) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass wir ungehinderten Zugang zum Arbeitsbereich haben und dass die Zufahrt sowie die erforderlichen Stand- und Rangierflächen für unsere Fahrzeuge und Geräte (z. B. Hubarbeitsbühne, Häcksler, Stubbenfräse) frei und befahrbar sind. Für die freie Zufahrt ist der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer oder zur Beauftragung Berechtigter zu sein, und holt erforderliche Zustimmungen Dritter ein (z. B. Miteigentümer, Vermieter, Nachbarn bei Grenzbäumen). Er teilt uns vor Beginn der Arbeiten den Grenzverlauf, einen etwaigen Schutzstatus der Bäume und die Lage aller unterirdischen und oberirdischen Leitungen und Einbauten mit (z. B. Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen, Drainagen, Bewässerungs- und Beleuchtungsanlagen, Sickerschächte).
(3) Der Auftraggeber entfernt vor Beginn der Arbeiten bewegliche oder empfindliche Gegenstände aus dem Arbeitsbereich und dessen unmittelbarem Umfeld oder sichert sie (insbesondere Blumentöpfe, Gartenmöbel, Dekoration, Beleuchtung, Solaranlagen, Gartentechnik, Fahrzeuge und sonstige Wertgegenstände). Nach Absprache übernehmen wir das Sichern gegen Vergütung.
(4) Soweit für die Arbeiten erforderlich, stellt der Auftraggeber vorhandene Wasser- und Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, dürfen wir die Ausführung verschieben und den dadurch entstehenden Mehraufwand nach § 4 Abs. 3 berechnen. Die Folgen für die Haftung richten sich nach § 16 Abs. 4.
§ 7 Termine, Witterung und Verhinderung
(1) Ausführungstermine und -zeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Wir teilen dem Auftraggeber den voraussichtlichen Termin rechtzeitig mit.
(2) Bei Witterungseinflüssen (z. B. Sturm, Starkregen, Schnee, Glatteis), Sicherheitsrisiken, höherer Gewalt, Ausfall von Personal oder Geräten oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen dürfen wir Termine verschieben. Wir kommunizieren dies unverzüglich und vereinbaren mit dem Auftraggeber einen neuen Termin. Ansprüche des Auftraggebers wegen solcher Verschiebungen bestehen nur, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Bei Verschiebung oder Absage wegen Witterung oder höherer Gewalt fällt für den Auftraggeber keine Gebühr an.
(4) Können die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wie vereinbart begonnen oder durchgeführt werden (z. B. blockierte Zufahrt, verwehrter Zutritt, Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen), berechnen wir die vergebliche Anfahrt und Wartezeit nach unseren Stundenverrechnungssätzen. Verbraucher können nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(5) Mussten auf Wunsch des Auftraggebers Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen von uns ausgeführt werden (z. B. Demontage und Wiedermontage von Leitungen, Beleuchtung, Zäunen oder Verkleidungen) und müssen diese wegen einer Verschiebung, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Witterung, höhere Gewalt, Gründe im Verantwortungsbereich des Auftraggebers), erneut ausgeführt werden, trägt der Auftraggeber die dafür erneut anfallenden Kosten nach unseren Stundenverrechnungssätzen.
§ 8 Genehmigungen, Naturschutz und Artenschutz
(1) Erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. nach Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung, Naturschutz-, Denkmalschutz- oder Straßenverkehrsrecht, Sperrungen und Halteverbote) holt der Auftraggeber rechtzeitig ein und legt sie uns vor Arbeitsbeginn vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch übernehmen wir die Beantragung gegen gesonderte Vergütung. Erkennen wir Anhaltspunkte dafür, dass eine Genehmigung erforderlich ist, weisen wir den Auftraggeber darauf hin.
(2) Fäll-, Rückschnitt- und Heckenarbeiten können in der Zeit vom 1. März bis 30. September nach § 39 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt sein; artenschutzrechtliche Verbote (z. B. Schutz von Brutstätten, Nestern und Fledermausquartieren) gelten ganzjährig. Der Auftraggeber teilt uns ihm bekannte Vorkommen geschützter Arten mit. Bestehen Anhaltspunkte für solche Vorkommen, dürfen wir die Arbeiten verschieben, anpassen oder nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ganz oder teilweise unterlassen. Hieraus entstehende Verzögerungen begründen keine Ansprüche gegen uns.
§ 9 Baumfällung, Wurzelstock und Beeinträchtigungen der Umgebung
(1) Bei Angeboten zur Fällung eines Baumes einschließlich der Entsorgung von Stammholz und Astwerk ist die Entfernung des Wurzelstocks nicht enthalten. Eine Wurzelfräsung oder sonstige Entfernung des Wurzelstocks erfolgt ausschließlich auf gesonderte Anfrage und Beauftragung. Ohne entsprechende Beauftragung verbleibt der Wurzelstock einschließlich eines Stammstücks von ca. 20 cm Höhe im Boden.
(2) Bei Baumpflege-, Fäll- und Rückschnittarbeiten lassen sich trotz größtmöglicher Sorgfalt geringfügige Beeinträchtigungen des Umfelds nicht immer vermeiden (z. B. Betreten und Befahren von Rasen- und Beetflächen, Druckstellen, herabfallende Zweige, Laub, Rindenteile, Sägemehl, Beeinträchtigungen von Sträuchern, Bodendeckern und Blumenbeeten). Wir ergreifen alle zumutbaren Maßnahmen, um solche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind vom Auftraggeber in dem für die ordnungsgemäße Ausführung unvermeidbaren Umfang hinzunehmen, sofern nicht zuvor etwas anderes vereinbart wurde (z. B. im Angebot). Unsere Haftung für schuldhaft verursachte Schäden richtet sich nach § 16.
§ 10 Baumstubbenfräsen (Wurzelfräsung)
(1) Die Wurzelfräsung erfolgt fachgerecht und standardmäßig bis zu einer Tiefe von ca. 25 cm unter Geländeoberkante und in einem Radius von ca. 30 cm vom Stamm- bzw. Stockrand. Zu festen Einbauten wie Kantensteinen, Mauern oder Fundamenten halten wir aus Sicherheits- und Maschinenschutzgründen einen Mindestabstand von ca. 15 cm ein. Tiefere oder flächenmäßig erweiterte Fräsungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.
(2) Der Durchmesser des Wurzelstocks wird in Höhe des Wurzelansatzes gemessen, nicht in 1 m Stammhöhe.
(3) Der Angebotspreis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn eine Durchfahrtsbreite sowie ein Rangierbereich von mindestens 1,01 m für die Stubbenfräse gewährleistet sind.
(4) „Fräsgut entsorgen“ bedeutet, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, dass überschüssiges Fräsmaterial entfernt wird. Fräsmaterial unter Bodenniveau verbleibt im Boden; es bleibt ein leicht über Bodenniveau liegender Rest, der sich in kurzer Zeit von selbst setzt.
(5) Unterirdische Leitungen und Anlagen: Der Auftraggeber hat uns vor Beginn der Arbeiten deren Lage mitzuteilen und ggf. Pläne bereitzustellen (§ 6 Abs. 2). Ist die Lage uns nicht in Textform mitgeteilt worden und war sie für uns auch bei angemessener Sorgfalt nicht erkennbar, tragen wir für daraus entstehende Schäden an diesen Leitungen und Anlagen keine Verantwortung; § 16 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(6) Nicht vollständig entfernbare Wurzelteile, insbesondere außerhalb des Fräsbereichs oder in unmittelbarer Nähe zu Einbauten, sowie ein daraus möglicherweise resultierender Neuaustrieb oder Pilzbefall stellen keinen Mangel dar. Bei Bambus ist es nahezu unmöglich, alle Rhizome (unterirdische Wurzelausläufer) bei der ersten Fräsung zu erfassen; erneutes Wachstum ist daher nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Fremdmaterialien im Boden (z. B. Steine, Betonreste, Metallteile), die eine vollständige Fräsung technisch einschränken.
(7) Befinden sich im Boden nicht erkennbare Fremdteile (z. B. Eisen- oder Betonteile), die die Fräsarbeiten erschweren, berechnen wir den Mehraufwand nach § 4 Abs. 3. Schäden an unseren Maschinen hierdurch hat der Auftraggeber zu ersetzen, wenn ihm das Vorhandensein der Fremdteile bekannt war oder er es zu vertreten hat.
(8) Die Wurzelfräsung kann an einem gesonderten Termin erfolgen und muss nicht am Tag der Fällung durchgeführt werden. Die Fällung darf bereits vor der Wurzelfräsung abgerechnet werden.
§ 11 Pflanzarbeiten und Neupflanzungen
(1) Wir führen Pflanzungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Garten- und Landschaftspflege durch. Eine Erstpflege (Anwuchspflege) übernehmen wir nur nach Absprache und gesondertem Angebot; ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Pflege, insbesondere das ausreichende Gießen, dem Auftraggeber. Wir empfehlen eine regelmäßige Kontrolle und Pflege der Pflanzen durch Fachpersonal und bieten entsprechende Pflegeleistungen auf Wunsch gesondert an.
(2) Pflanzen sind Naturprodukte. Wir schulden die fachgerechte Pflanzung und die Lieferung einwandfreier Pflanzen, nicht aber den Anwuchserfolg. Eine Anwuchsgarantie besteht nicht, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(3) Ausfälle oder Wachstumsstörungen, die auf mangelhafte Bewässerung, unsachgemäße Pflege oder Düngung durch den Auftraggeber oder Dritte, auf Witterungseinflüsse (z. B. Frost, Hitze, Trockenheit, Starkregen, Sturm), auf Schädlingsbefall, Pilzerkrankungen oder andere biologische Einflüsse oder auf Bodenverhältnisse zurückzuführen sind, die uns nicht bekannt waren, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar, soweit sie nicht auf einer fehlerhaften Pflanzung oder mangelhaftem Pflanzgut beruhen.
§ 12 Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners
(1) Die Bekämpfung erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der geltenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften (z. B. durch Absaugen der Nester oder den Einsatz zugelassener Mittel). Das anfallende Material wird ordnungsgemäß entsorgt.
(2) Die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners können gesundheitsgefährdend sein. Der Auftraggeber hält während der Arbeiten und nach unseren Anweisungen auch danach Personen und Tiere aus dem abgesperrten Bereich fern.
(3) Geschuldet ist die fachgerechte Bekämpfung des zum Zeitpunkt der Arbeiten erreichbaren Befalls. Eine Garantie für dauerhafte Befallsfreiheit besteht nicht; ein Neubefall, ein Zuflug aus der Umgebung sowie das Fortbestehen einzelner nicht erreichbarer Nester oder von Brennhaaren begründen keinen Mangel.
§ 13 Schnittgut, Holz und Entsorgung
(1) Ist die Entsorgung im Angebot enthalten, umfasst sie ausschließlich das Aufladen, Abfahren und die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung des bei den vereinbarten Arbeiten anfallenden oberirdischen Materials, also von Stammholz, Astwerk, Schnittgut, Heckenschnitt und Häckselgut (soweit nicht dessen Verbleib vereinbart ist).
(2) Nicht von der Entsorgung umfasst sind, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind:
a) der Wurzelstock und das Wurzelwerk einschließlich des verbleibenden Stammstücks von ca. 20 cm Höhe (§ 9 Abs. 1) sowie Fräsgut, soweit § 10 Abs. 4 nichts anderes bestimmt;
b) Erdaushub, Steine, Bauschutt und sonstige Fremdstoffe;
c) Material, das nicht aus den vereinbarten Arbeiten stammt oder bereits vorhanden war (z. B. Gartenabfälle, Laub, Holzreste, Zaun- und Pflanzenreste Dritter);
d) Sonderabfälle und schadstoffbelastetes Material (z. B. behandeltes oder lackiertes Holz, Holz mit Fremdkörpern wie Nägeln oder Draht).
Fällt solches Material an, ohne dass wir es bei Angebotserstellung erkennen konnten, berechnen wir Abfuhr und Entsorgung als Mehraufwand nach § 4 Abs. 3.
(3) Ist die Abfuhr oder Entsorgung vereinbart, geht das Material mit der Übernahme durch uns in unser Eigentum über; wir dürfen es verwerten. Ist keine Entsorgung vereinbart, bleibt das Material Eigentum des Auftraggebers und wird an dem vereinbarten Ort abgelegt.
(4) Wünscht der Auftraggeber, dass bestimmtes Holz (z. B. Wertholz oder Brennholz) bei ihm verbleibt, ist dies vor Beginn der Arbeiten zu vereinbaren.
(5) Der Verbleib von Häckselgut richtet sich nach dem Angebot.
§ 14 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Bei Arbeiten, die noch am selben Tag abgeschlossen werden, erfolgt die Abnahme in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vor Ort.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb einer von uns nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn wir sie mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.
(3) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
§ 15 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bäume und Pflanzen sind Lebewesen. Wir schulden die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten, nicht aber einen bestimmten Erfolg in Bezug auf Gesundheit, Vitalität, Wachstum, Lebensdauer, Stand- oder Bruchsicherheit eines Baumes, da diese von Faktoren abhängen, die wir nicht beeinflussen können (z. B. Witterung, Krankheiten, Standortbedingungen). Eine Baumkontrolle oder eine Aussage zur Verkehrssicherheit ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
(3) Verbraucher: Mängelansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist. Für Fäll-, Baumpflege- und ähnliche Arbeiten beträgt sie gesetzlich zwei Jahre ab Abnahme.
(4) Unternehmer und öffentliche Auftraggeber: Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 sowie bei Arglist und bei Bauwerken; auch die gesetzlichen Fristen für Rückgriffsansprüche bleiben unberührt. Für öffentliche Auftraggeber gilt vorrangig § 1 Abs. 4.
(5) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst in Textform, anzeigen. Wir haben zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber gewährt uns dafür Zutritt und eine angemessene Frist.
§ 16 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Verbraucher: Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), und dann beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(3) Unternehmer und öffentliche Auftraggeber: Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, der Höhe nach begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung (derzeit 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden). Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Beruht ein Schaden auf der Verletzung von Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers (insbesondere § 6, z. B. nicht entfernte oder ungesicherte Gegenstände oder nicht mitgeteilte Leitungen), ist unsere Haftung ausgeschlossen oder gemindert, soweit der Schaden hierauf beruht (§ 254 BGB).
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Versicherer: SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG, Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund; räumlicher Geltungsbereich: Deutschland.
§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern, die den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen haben (z. B. bei einem Vor-Ort-Termin, telefonisch oder per E-Mail), steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 1.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass wir bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, hat er im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten (siehe Anlage 1). Das Widerrufsrecht besteht nicht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher uns ausdrücklich zur Gefahrenabwehr (z. B. nach Sturmschaden) aufgefordert hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
§ 18 Datenschutz und Foto-Dokumentation
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Vertragsdurchführung und nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen finden sich in unseren Datenschutzhinweisen auf www.baumbaendiger.com.
(2) Wir dürfen den Zustand vor, während und nach den Arbeiten zu Dokumentationszwecken fotografieren. Die Verwendung von Fotos für Werbezwecke (z. B. Vorher-/Nachher-Bilder auf Website oder in sozialen Medien) erfolgt nur mit Einwilligung des Auftraggebers (Muster in Anlage 2). Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 19 Streitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 20 Brennholzverkauf
(1) Menge: Brennholz verkaufen wir nach Schüttraummeter (Srm; 1 m³ lose geschüttetes Holz) oder nach der im Angebot bzw. in der Anzeige angegebenen anderen Maßeinheit. Maßgeblich ist die bei der Beladung ermittelte Menge; geringfügige transportbedingte Setzungen begründen keinen Mangel.
(2) Lieferung: Wir liefern Brennholz bis zur Bordsteinkante; dort wird das Holz abgeladen. Das Verbringen auf das Grundstück oder an einen anderen Ort übernimmt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber sorgt für eine freie Abladestelle. Die Lieferkosten richten sich nach dem Einzelfall (z. B. Entfernung und Aufwand); wir teilen sie dem Auftraggeber vor der Lieferung mit. Mit dem Abladen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(3) Feuchtigkeit: Die Restfeuchte des Holzes geben wir im Angebot bzw. in der Anzeige an. Fehlt eine ausdrückliche Angabe, gilt: „trocken / ofenfertig“ bedeutet eine durchschnittliche Holzfeuchte von unter 20 %, „vorgetrocknet“ von unter 35 % und „frisch“ von über 35 %. Es handelt sich um Durchschnittswerte; einzelne Scheite können abweichen.
(4) Verwendung und Lagerung: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, das Holz nur in dafür geeigneten Feuerstätten und erst nach ausreichender Trocknung zu verbrennen. Frisches und vorgetrocknetes Holz ist vor der Verwendung trocken und gut belüftet zu lagern und weiter zu trocknen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Restfeuchte von Holz in Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) hat der Auftraggeber zu beachten.
(5) Naturprodukt: Holz ist ein Naturprodukt. Naturbedingte Abweichungen (z. B. in Farbe, Astigkeit, Rissbildung oder Scheitgröße im üblichen Rahmen) sind kein Mangel. Bei Angaben wie „Mischholz“ besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Anteil einzelner Holzarten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Mängel: Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kaufleute haben die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber verjähren Mängelansprüche beim Brennholzkauf in einem Jahr ab Ablieferung, außer in den Fällen des § 16 Abs. 1. Zahlung und Eigentumsvorbehalt richten sich nach § 5.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz unserer Gesellschaft in Martfeld. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1: Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Baumpflege Christian & Burckhard Radtke und Timon Sandner GbR, Kleinenborstel 114, 27327 Martfeld, Telefon: 01773623287, E-Mail: kontakt@baumbaendiger.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Baumpflege Christian & Burckhard Radtke und Timon Sandner GbR, Kleinenborstel 114, 27327 Martfeld, E-Mail: kontakt@baumbaendiger.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: ______________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ____________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Anlage 2: Einwilligung zur Verwendung von Fotos
Ich willige ein, dass die Baumpflege Christian & Burckhard Radtke und Timon Sandner GbR Fotos meiner Baum- bzw. Gartenarbeiten (Vorher-/Nachher-Bilder) zu Werbezwecken auf ihrer Website (www.baumbaendiger.com), in sozialen Medien und in Werbematerialien verwendet. Auf den Fotos sollen keine Personen erkennbar sein und keine Hausnummern oder Kennzeichen sichtbar sein; der Ort wird nicht genau benannt.
Die Einwilligung ist freiwillig. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (per Post, E-Mail oder Telefon an die oben genannten Kontaktdaten). Die Nichterteilung oder der Widerruf hat keine Nachteile für den Vertrag. Bereits veröffentlichte Bilder entfernen wir nach Widerruf innerhalb angemessener Frist.
Name: ______________________________________
Ort, Datum: ____________________ Unterschrift: ____________________________
